Rechtsprechung
VGH Bayern, 03.11.2010 - 7 ZB 10.2121 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Ändert sich bei einem Krankenhaus, in dem Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, lediglich der Rechtsträger des Krankenhauses und tritt an die Stelle einer ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Befreiung von Rundfunkempfangsgeräten eines Krankenhauses von der Rundfunkgebührenpflicht nach Änderung des Rechtsträgers des Krankenhauses; Befreiung von Rundfunkempfangsgeräten eines Krankenhauses mit öffentlich-rechtlichem Träger von der Rundfunkgebührenpflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Befreiung von Rundfunkempfangsgeräten eines Krankenhauses von der Rundfunkgebührenpflicht nach Änderung des Rechtsträgers des Krankenhauses; Befreiung von Rundfunkempfangsgeräten eines Krankenhauses mit öffentlich-rechtlichem Träger von der Rundfunkgebührenpflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
GEZ-Befreiung bleibt bei Umwandlung öffentlicher Kliniken bestehen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Rundfunkgeräte in Krankenhäusern gebührenfrei - Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht geht auf selbständiges Kommunalunternehmen über
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 16.06.2010 - RN 3 K 09.1383
- VGH Bayern, 03.11.2010 - 7 ZB 10.2121
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 03.11.2010 - 7 ZB 10.2120
Fortgeltung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Wechsel des …
Auszug aus VGH Bayern, 03.11.2010 - 7 ZB 10.2121
Mit Wirkung ab 1. Januar 2008 wandelte der Landkreis das Kreiskrankenhaus B. (zusammen mit dem ebenfalls als Regiebetrieb geführten Kreiskrankenhaus M.; siehe hierzu das Parallelverfahren 7 ZB 10.2120) auf der Grundlage des Art. 77 der Bayerischen Landkreisordnung im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in die Klägerin - einem selbständigen Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) - um.
- VGH Bayern, 03.11.2010 - 7 ZB 10.2120
Fortgeltung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Wechsel des …
Mit Wirkung ab 1. Januar 2008 wandelte der Landkreis das Kreiskrankenhaus M. (zusammen mit dem ebenfalls als Regiebetrieb geführten Kreiskrankenhaus B.; siehe hierzu das Parallelverfahren 7 ZB 10.2121) auf der Grundlage des Art. 77 der Bayerischen Landkreisordnung im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in die Klägerin - einem selbständigen Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) - um.